Tätigkeit als Übungsleiter*in
Site: | VSBI Learning Center |
Course: | Schulung für Unterstützer*innen im Alltag - Bad Salzungen |
Book: | Tätigkeit als Übungsleiter*in |
Printed by: | Guest user |
Date: | Saturday, 24 May 2025, 5:56 AM |
Description
Hier finden Sie einen Text mit grundlegenden Informationen zu Ihrer Tätigkeit als Übungsleiter*in.
Table of contents
- 1. Vorstellung der Angebote zur Unterstützung im Alltag
- 2. Die Rolle der ehrenamtlichen Helfer*innen
- 2.1. Weisungsgebundenes Arbeiten
- 2.2. Handeln für Assistenznehmer*innen
- 2.3. Nähe und Distanz
- 2.4. Freundschaft oder Liebesbeziehung und persönliche Assistenz
- 2.5. Persönliche Assistenz und Privatsphäre
- 2.6. Umgang mit der Schweigepflicht
- 2.7. Gemeinsames Auftreten
- 2.8. Auseinandersetzung mit der eigenen Motivation
- 3. Organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Übungsleiter*innen
- 3.1. Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen
- 3.2. Übungsleiter*in - gibt es doch nur auf dem Sportplatz, oder?
- 3.3. Versicherungsschutz
- 3.4. Anrechnung auf andere Leistungen, Steuerrecht
- 3.5. Anrechnung der Leistungen und Zahlung der Aufwandsentschädigung
- 3.6. Kommunikation, Reflexion, Planbarkeit
- 4. Selbstmanagement im Rahmen der Tätigkeit als Übungsleiter*in
- 5. Quellen
1. Vorstellung der Angebote zur Unterstützung im Alltag
Ziel der Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUiA) ist die Stärkung häuslicher Pflege durch eine zeitweise Entlastung
von pflegenden Angehörigen und Freund*innen. Selbstbestimmung, auch bei
Menschen, die auf Unterstützung angewiesen sind, ist ein Thema, welches uns am
Herzen liegt. Daher ist unser Angebot, die selbstbestimmte Pflegesituation zu
Hause möglichst lange aufrecht zu erhalten. Die Angebote zur Unterstützung im Alltag sind eine ambulante, individuelle und flexible Hilfeleistung für
pflegebedürftige Menschen jeden Alters in häuslicher Pflegesituation.
Angebote zur Unterstützung im Alltag (AUiA)
2. Die Rolle der ehrenamtlichen Helfer*innen
Hier erfahren Sie Grundlagen zum Thema persönliche Assistenz
Ihre Tätigkeit als Übungsleiter*in ist keine pflegerische Tätigkeit und keine reine Form der Betreuung. Selbstbestimmung ist uns als Verein ein wichtiges Thema. Daher kommt Ihre Tätigkeit, der eines persönlichen Assistenten bzw. einer persönlichen Assistentin sehr nahe. Das Unterstützungsangebot im Alltag kann von stundenweiser Betreuung im häuslichen Umfeld, Begleitung zu Therapien und Ärzt*innen oder auch Freizeitaktivitäten bis hin zu Gedächtnistraining oder psychosozialen Gesprächen gehen.

2.1. Weisungsgebundenes Arbeiten
Als persönliche/r Assistent*in einer Person – er/sie wird als Assistenzgeber*in bezeichnet – wird weisungsgebunden gearbeitet. Weisungsgebunden zu arbeiten bedeutet, die Aufgabe nach den Anweisungen und unter Anleitung des/der Assistenznehmer*in auszuführen. Hierbei ist es von besonderer Bedeutung, dass die Assistenz ihre eigenen Einstellungen, Bedürfnisse, Wünsche, Gewohnheiten und Handlungen zurücknehmen kann. Die Grundlagen hierfür sind die Achtung der Assistenznehmer*in als Expert*in des eigenen Lebens, der Respekt vor Entscheidungen und die Akzeptanz und Toleranz gegenüber seinem/ihrem Lebensstil, auch dann, wenn die Lebensgestaltung und Lebensentscheidungen sich von den eigenen Ansichten und Einstellungen unterscheiden. Eine solche Grundhaltung ist fundamental, denn nur so kann der/die Assistenznehmer*in das eigene Leben frei und unabhängig gestalten. Um Unsicherheiten abzubauen und Enttäuschungen vorzubeugen, ist es deshalb unabdingbar, dass zu Beginn klare Absprachen getroffen werden und dass immer wieder Raum gegeben wird, um Unsicherheiten auszusprechen.
Wenn auch grundsätzlich die Ausübung von Tätigkeiten weisungsgebunden ist, so kann bei bestimmten Aufgaben nach einer gewissen Einarbeitungszeit ein selbstständiges Arbeiten vorausgesetzt werden, wie zum Beispiel die Erledigung von Hausarbeiten, die nach einer bestimmten Reihenfolge ablaufen. Um hier mögliche Bevormundung vorzubeugen, ist es wichtig im Vorfeld klare Absprachen zu treffen, in welchen Bereichen und in welcher Form dem/der Assistenznehmer*in Handlungsfreiräume gegeben werden.
2.2. Handeln für Assistenznehmer*innen
An die grundlegende Aufgabe weisungsgebunden zu handeln, schließt sich die Aufgabe an, stellvertretend für den/die Assistenznehmer*in oder in dessen/deren Auftrag zu handeln. Es können Situationen auftreten, in denen die persönliche Assistenz für den/ die Assistenznehmer*in handeln muss, während diese/r abwesend ist. Um auch hier Missverständnissen vorzubeugen, ist es wichtig, Absprachen zu treffen. Da aber nicht jede Situation voraussehbar ist, ist es wichtig, bei Unsicherheiten vorher Rücksprache mit dem/der Assistenznehmer*in zu halten. Auf keinen Fall darf z.B. eine Unterschrift geleistet werden, ohne dass der/die Assistenznehmer*in dazu eine klare Anweisung gegeben hat.
2.3. Nähe und Distanz
Durch ihre Arbeit kommt die persönliche Assistenz dem/der Assistenznehmer*in unter Umständen psychisch und physisch sehr nah. Sie hat Einblicke in die privatesten und intimsten Lebensbereiche ihres/r Arbeitgeber*in. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, dass der/die Assistenznehmer*in sich die Assistenz selbst wählen kann. Es muss ein großes Vertrauensverhältnis vorhanden sein oder die Basis dafür, ein solches Verhältnis aufbauen zu können. Trotz der Nähe und Vertrautheit muss immer klar bleiben, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt.
2.4. Freundschaft oder Liebesbeziehung und persönliche Assistenz
In Freundschaften und Liebesbeziehungen wird die Abgrenzung zum bestehenden Arbeitsverhältnis sehr erschwert, wenn nicht sogar unmöglich gemacht. In einer Freundschaft oder Partnerschaft sollten gleichberechtigte Verhältnisse existieren. So wird versucht die Bedürfnisse beider Seiten miteinander zu berücksichtigen, es werden Kompromisse geschlossen.
In der persönlichen Assistenz, in der/ die Assistenznehmer*in ihre Bedürfnisse ausschließlich durch die ausführende Tätigkeit der persönlichen Assistenz befriedigen kann, könnte dies bedeuten, dass für die Wahrung der Harmonie an der Qualität der persönlichen Assistenz Abstriche gemacht werden müssen. Existiert das Freundschaftsverhältnis schon vor dem Arbeitsverhältnis, gibt es bereits eine gemeinsame Vorgeschichte mit anderer Rollenverteilung und Vertrautheiten, die es zwischen Arbeitnehmer*in und persönlicher Assistenz zunächst nicht gibt. Es wird schwer sein, sich auf eine Arbeitsebene zu begeben, auf der die freundschaftlichen Gefühle eine untergeordnete Rolle spielen, waren sie doch bisher bedeutsam für das Zusammensein. In noch stärkerem Maße gilt dies für eine/n Beziehungspartner*in, der/die zur persönlichen Assistenz wird. Auch hier gibt es eine gemeinsam erlebte Zeit vor dem Arbeitsverhältnis, in der die gemeinsame Liebe und die Partnerschaft mit all ihren Aspekten vorrangig war. In einem Arbeitsverhältnis muss vieles daraus in den Hintergrund treten, um Platz für die speziellen individuellen Bedürfnisse der/des Assistenznehmer*in zu machen. Innerhalb einer Liebesbeziehung kommt zu dieser Abgrenzungsproblematik ein größerer emotionaler Anteil hinzu, welcher z.B. das sensible Feld der Körperlichkeit der persönlichen Assistenz bei Körperpflege und der Sexualität beinhaltet. Hier wird es schwer sein, zu bestimmten Zeiten ein Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten und zu anderen Zeiten eine Liebesbeziehung zu leben.
Beides kann zunächst einmal das Verhältnis zwischen Assistenznehmer*in und persönlicher Assistenz auf einer emotionalen Ebene bereichern. Es ist natürlich schön, wenn das Verhältnis harmonisch ist, wenn es ähnliche Interessen gibt oder die Zusammenarbeit auf der Ebene einer gewissen Zuneigung stattfindet und den beteiligten Personen dadurch einen besonderen Wert verleiht.
Das gilt für Freundschaften und im besonderen Maße für Liebesbeziehungen. Problematisch wird es dann, wenn die emotionale Beziehung die persönliche Assistenz an sich, als weisungsgebundene Ausführung von Tätigkeiten, die sich nach den Bedürfnissen der/des Assistenznehmer*in richtet, unmöglich macht. Enge emotionale Bindung kann Barrieren schaffen, bestimmte Wünsche und Bedürfnisse zu äußern, z.B. um nicht zur Last fallen zu wollen oder um gefallen zu wollen. Andere Gründe können in Verlustängsten und emotionalen Abhängigkeitsgefühlen liegen. Ist die Freundschaft in einer negativen Phase oder die Liebesbeziehung steckt in einer Krise, ist ein objektiver, offener und achtsamer Umgang eventuell nicht mehr möglich. Es ist demütigend und fast unmöglich nach einem Streit mit Kränkung und Vorwürfen den/die Partner*in, der/die in diesem Moment die persönliche Assistenz ist, darum zu bitten, auf die Toilette zu helfen. Ebenfalls kann eine Äußerung über die Unzufriedenheit mit der Arbeit auch als persönliche Kränkung verstanden und Unsicherheiten in Bezug auf die Freundschaft aufkommen lassen oder zu einer Krise in der Partnerschaft führen.
Wenn die Grenzen verschwimmen, muss es zunächst eine Wahrnehmung dafür geben. Oft äußert sich solch eine Situation zunächst in einem Gefühl von Verwirrung, Unsicherheit, Enttäuschung und Selbstzweifeln. Hier sind Beratungs- und Schulungsangebote sowohl für den/die Assistenznehmer*in als auch für die persönliche Assistenz von großer Bedeutung. Sie ermöglichen es, unter Anleitung bestehende Strukturen anzuschauen, zu reflektieren und Lösungsmöglichkeiten zu suchen. Besonders schwierig ist die Situation, wenn das Bedürfnis nach intensiver Nähe und Vertrautheit nur noch von einer Seite verspürt wird. Aber auch dann ist es wichtig, diese Gefühle und Wünsche ernst zu nehmen und die Situation anzusprechen, denn sonst könnten durch solche unterdrückten „Geheimnisse“ große Belastungen innerhalb der persönlichen Assistenz auftreten.
Es sollte nicht ausgeschlossen werden, dass die Verknüpfung von Freundschaft und Liebesbeziehung mit einem Arbeitsverhältnis im Rahmen von persönlicher Assistenz funktionieren kann. Aber es ist sicherlich nicht einfach und verlangt von beiden Seiten ein hohes Maß an Klarheit und Sicherheit im Umgang mit der eigenen Rolle, mit den eigenen Bedürfnissen und Grenzen. Es erfordert Reflektion, Distanz und Disziplin, um diesen ständigen Rollenwechsel hinzubekommen.
2.5. Persönliche Assistenz und Privatsphäre
Die Persönliche Assistenz verbringt eine gewisse Zeit mit in der fremden Wohnung, hat unter Umständen Einblick in private Angelegenheiten und die Intimsphäre. Sie nimmt z.B. teil an Telefonaten, hat Einblick in den Briefverkehr, kennt Vermögensverhältnisse oder vielleicht die Geheimzahl des Kontos. Diese Transparenz ist zunächst mal einseitig. Die persönliche Assistenz hat die Freiheit selbst zu bestimmen wie viel der/die Assistenznehmer*in von ihrem Leben mitbekommen soll. Für den/die Assistenznehmer*in ist dies allerdings nicht frei wählbar. Die Kunst im Verhältnis zwischen Assistenznehmer*in und persönlicher Assistenz ist, trotz allem was man als persönliche Assistenz mitbekommt und über den/die Andere*n weiß, den Rahmen für das Eigene und Private der/des Assistenznehmer*in zu lassen. Dies geschieht natürlich wiederum durch klare Absprachen miteinander. Zunächst wird der Umgang mit den privaten Informationen im Arbeitsvertrag, mit dem Hinweis auf Einhaltung der Schweigepflicht geregelt. Dann ist es selbstverständlich, dass die persönliche Assistenz nicht eigenmächtig die Post öffnet, Dinge aus Schubladen und Schränken nimmt oder Kontoauszüge liest. Dies regelt ein selbstverständlicher zwischenmenschlicher Umgang eigentlich von allein, wenn man sich in einer fremden Wohnung bewegt. Im Fall von persönlicher Assistenz ist diese Grenzziehung für manch eine Person nicht so klar und gleichzeitig soll auch ein selbstverständliches Bewegen in der Wohnung möglich sein. Hierüber hinaus lässt sich z.B. genau festlegen, wann die persönliche Assistenz bei Treffen oder Besuchen anwesend sein muss und wann sie den Raum verlässt, um in Bereitschaft zu sein, bis sie wieder gebraucht wird.
Im Tagesablauf gibt es Situationen, in denen der/ die Assistenznehmer*in mit anderen oder auch nur mit sich selbst allein sein möchte. Wenn man den ganzen Tag und die ganze Nacht für jede Handreichung eine persönliche Assistenz benötigt, bekommt diese Zeit große Bedeutung. Hierzu kann man Absprachen über die Bedingungen der Bereitschaftszeiten treffen, z.B. wo die persönliche Assistenz sich aufhält, wie sie erreichbar ist und den Zeitpunkt des Abholens oder andere Ablaufmodalitäten. Das konkrete Alltagsgeschehen ist aber so vielseitig, dass sich nicht alle Möglichkeiten vorhersehen und besprechen lassen.
2.6. Umgang mit der Schweigepflicht
Der/die Assistenzgeber*in verpflichtet sich, auch durch die Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag, Stillschwiegen über alle Informationen zu bewahren, die die Assistenz über den/die Assistenznehmer*in im Laufe des Arbeitsverhältnisses erfährt. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Schweigepflicht fort (Checkliste).
2.7. Gemeinsames Auftreten
Assistenznehmer*innen mit einem hohen Hilfebedarf treten in der Öffentlichkeit überwiegend gemeinsam mit der persönlichen Assistenz in Erscheinung. Häufig wird der/die Assistenznehmer*in nicht als eigene Person wahrgenommen, sondern entweder zusammen mit der persönlichen Assistenz als Duett angesehen oder als eigenständige Person gar ignoriert. Um möglichen Konflikten vorzubeugen, lassen sich einige Verhaltensregeln für den Umgang damit festlegen, z.B. kann eine Absprache sein, dass der/die persönliche Assistent*in sich etwas abseits im Hintergrund hält, wenn der/die Assistenznehmer*in mit einer anderen Person spricht. Oder es wird vereinbart, dass der/die Assistenznehmer*in deutlich macht, wann die persönliche Assistenz sich zurückzuziehen soll. In diesem Fall können auch hier klare Absprachen, Erwartungen und Ansprüche an das Verhalten vorab geklärt werden. Für den/die Assistenznehmer*in ist es unangenehm und diskriminierend, wenn eine dritte Person, etwa ein/e Verkäufer*in, nur mit der persönlichen Assistenz spricht und ihn/sie selbst nicht wahrnimmt. Besonderes gilt dies für Arztbesuche oder Behördengänge. Die persönliche Assistenz sollte sich hier ganz besonders ihrer Rolle bewusst sein. Wenn Sie unsicher ist, wie sie sich in der Situation, z.B. bei dem/der Ärzt*in gegenüber verhalten soll, sollte sie den/die Assistenznehmer*in fragen. Grundsätzlich gilt, dass der/die Assistenznehmer*in für sich selbst spricht, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Die konkrete Umsetzung der Verhaltensabsprache setzt von der persönlichen Assistenz auch eine sensible Einschätzung der Situation voraus. Ihr Verhalten basiert auf ihrer Haltung und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle.
2.8. Auseinandersetzung mit der eigenen Motivation
Motivation bestimmt unser Handeln. Um eigenes Handeln zu verstehen und Fähigkeiten bewusst einsetzen zu können, ist es wichtig, die innere Motivation zu kennen. Das bedeutet, sich mit den eigenen Beweggründen für die Entscheidung für eine Arbeit auseinanderzusetzen. Diese Motivationsgründe beeinflussen sowohl jedes Verhalten als auch die Haltung. Die Übernahme einer Tätigkeit als persönliche Assistenz ist maßgeblich von der Fähigkeit abhängt eine akzeptierende und respektvolle Haltung gegenüber dem/der Assistenznehmer*in einzunehmen. Hierbei ist eine bewusste Wahrnehmung der eigenen Motivation besonders notwendig.
3. Organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Übungsleiter*innen
Hier erfahren Sie wichtige Details zur Übungsleiter*innentätigkeit und welche Bedingungen dies für die AUiA mit sich bringt.
3.1. Zusammenarbeit zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen
Seit Jahren nehmen zivilgesellschaftliches Engagement in unserer Gesellschaft und die Zahl der Engagierten zu. So sind es 2014 12,96 Millionen Menschen, die sich in Deutschland freiwillig engagieren. Im Jahr 2019 wuchs die Zahl auf 15,98 Millionen Menschen (statisa). Die Gründe für ein freiwilliges Engagement sind individuell und persönlich. Der jüngste Freiwilligkeitssurvey aus dem Jahr 2014 des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nennt eine Reihe von häufigen Motiven für das Ehrenamt in Deutschland. Dazu gehören vor allem der Spaß an der jeweiligen Tätigkeit, die Chance, etwas für das Gemeinwohl zu tun und das eigene Umfeld zumindest im kleinen Rahmen mitzugestalten sowie die Gelegenheit, den eigenen Horizont zu erweitern und neue Fähigkeiten zu erlernen. Vor allem junge Menschen bewegt oft der Wunsch, etwas gemeinsam mit anderen zu erleben und sich dabei vielleicht auch weiterzubilden. Die Älteren möchten eher ihre Kenntnisse an andere weitergeben und auch nach der Berufstätigkeit einer sinnvollen Aufgabe nachgehen.
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Übungsleiter*in gibt es auch andere Gründe, warum sie sich für die Form des Ehrenamtes im Rahmen einer Übungsleiter*innentätigkeit entschieden haben. Zusammenfassend kann jedoch behauptet werden, dass das freiwillige Engagement eine wichtige Stütze in der Gesellschaft ist.
Im VSBI e.V. kooperieren Sie als Übungsleiter*in mit hauptamtlich tätigen Menschen. Wir arbeiten gerne mit Ihnen zusammen. Sie haben als Helfer*in innerhalb der Angebote zur Unterstützung im Alltag Ihr eigenes Arbeitsumfeld mit dem/der Klient*in und gestalten es gemeinsam. Die Kooperation mit hauptamtlich Tätigen, der pädagogischen Leitung, findet bei Abrechnungsverfahren, Tätigkeitsnachweisen (Checkliste), Qualifikationen und zu allen Fragen rund um Ihre Tätigkeit statt.
3.2. Übungsleiter*in - gibt es doch nur auf dem Sportplatz, oder?
Nein - aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen Ehrenamt und Übungsleiter*in? Das Ehrenamt kann diverse Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen umfassen. Zum Beispiel: Vereinsvorstand, Schatzmeister*in, Platzwart*in, Gerätewart*in, Reinigungsdienst, Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern, Ehrenamtlich tätige/r Schiedsrichter*in im Amateurbereich. Als Entschädigung für entstehende Aufwände, einschließlich der eingesetzten Zeit, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Diese ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720€ pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüberhinausgehende Beträge sind zu versteuern (§3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz).
Demgegenüber steht die Tätigkeit eines/r Übungsleiter*in, klassisches Beispiel ist hier die Tätigkeit als Trainerin im Sportverein. Aber auch in folgenden Bereichen arbeiten Übungsleiter*innen: Ausbildungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in, Betreuer*in oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege und Unterstützung behinderter, kranker oder alter Menschen. Letzteres umfasst Ihr konkretes Tätigkeitsfeld als Übungsleiter*in im VSBI e.V.. Der Bezug einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist wie im Ehrenamt an Bedingungen geknüpft. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Pro Person und Jahr können 3.000€ steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der, diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert (§3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz) werden. Es ist im Übrigen möglich eine Ehrenamtspauschale, und auch eine Übungsleiterpauschale zu beziehen, sofern es nicht für dieselbe Tätigkeit ist.
Wer im Rahmen der Übungsleiter*innentätigkeit für mehr als einen gemeinnützigen Verein tätig ist, muss selbst darauf achten, dass er/sie seinen jährlichen Freibetrag in der Summe der Aufwandsentschädigungen nicht überschreitet. Für die Tätigkeit beim VSBI e.V. gilt: Aus versicherungstechnischen Gründen ist ein Überschreiten des jährlichen Freibetrages von 3.000€ grundsätzlich nicht möglich.
Sie erhalten für Ihre Tätigkeit beim VSBI e.V. monatlich eine Aufwandsentschädigung. Es handelt sich hierbei um eine so genannte pauschale Aufwandsentschädigung, das heißt mit der Zahlung sind neben dem Zeitaufwand auch alle sonstigen Aufwendungen der nebenberuflich tätigen Person im Rahmen ihrer Tätigkeit abgegolten. Sie können also keine weiteren Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten, zur Abrechnung geltend machen.
3.3. Versicherungsschutz
Solange Sie im Rahmen der Übungsleiter*innentätigkeit handeln, sind Sie haftpflicht- und unfallversichert. Die Haftpflichtversicherung hat der VSBI e.V. eigens für diese Zwecke abgeschlossen. Sie deckt Schadensfälle ab, bei denen Sie in Ausübung der Tätigkeit Schäden an Eigentum des/der Klient*in oder Dritter verursachen.
Die Unfallversicherung ist über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sichergestellt und umfasst neben den Kerntätigkeiten auch die damit verbundenen Wege. Die Unfallmeldung bei der Berufsgenossenschaft übernimmt der Verein. Den Vorgang der Unfallmeldung durch Sie an den Verein beschreibt die Anlage zum Übungsleitervertrag: „Arbeitsunfall‘ (Checkliste).
Wichtig ist natürlich die Übereinstimmung des Zeitpunktes des Versicherungsfalles mit dem Einsatz als Übungsleiter*in im Tätigkeitsnachweis.
3.4. Anrechnung auf andere Leistungen, Steuerrecht
Der Rahmen der Übungsleiter*innentätigkeit umfasst wichtige gesellschaftliche Aufgaben. Der Gesetzgeber hat in verschiedenen Regelungen diese Tätigkeiten hoch bewertet und entsprechend steuer- und leistungsrechtlich besonders gut gestellt. So soll es Menschen in allen Lebenslagen ermöglicht werden, entsprechende Tätigkeiten auszuüben und die entstehenden Aufwendungen erstattet zu bekommen. Dabei soll insbesondere verhindert werden, dass dritte Stellen, wie z.B. das BAFöG-Amt und Träger von Grundsicherungsleistungen, die Aufwandsentschädigung zum Nachteil der als Übungsleiter*innen Tätigen als Einkommen anrechnen.
3.5. Anrechnung der Leistungen und Zahlung der Aufwandsentschädigung
Der Vertrag über nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*in gemäß § 3 Nr. 26 EStG erklärt die notwendigen Schritte zur Dokumentation und Abrechnung Ihrer Tätigkeit.
Der erste Schritt ist die Dokumentation Ihrer Tätigkeiten. Dazu geben Sie auf den vom VSBI gelieferten Tätigkeitsnachweisen neben den Daten zu Klient*in und Helfer*in jeweils das Datum, die Uhrzeit und den Stundenumfang an, sowie eine Zusammenfassung des Inhaltes der Leistungen in wenigen Schlagworten. Achten darauf, dass grundpflegerische Leistungen über unseren Dienst nicht erbracht und abgerechnet werden können. Üblich sind insbesondere die Bereiche Hauswirtschaft und Beschäftigung/ Freizeitgestaltung, eben niedrigschwellige Betreuung.
Die Dokumentation ist jeweils zum Monatsende von Ihnen zu unterzeichnen und von dem/der Klient*in gegenzuzeichnen. Zum Anfang des Folgemonats beginnt dann die Rechnungslegung auf Basis aller eingereichten Tätigkeitsnachweise.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung erfolgt in der Regel mit einer zeitlichen Verzögerung von 3-6 Wochen zwischen dem Einreichen des Tätigkeitsnachweises und der Auszahlung. So lange dauert in der Regel die Bearbeitung der Rechnungen bei den Kostenträgern. Als gemeinnütziger Verein kann der VSBI e.V. keine finanziellen Rücklagen bilden, sondern ist darauf angewiesen, dass zunächst die Bezahlung der Leistungen durch die Pflegekassen erfolgen muss. In Einzelfällen können wir aber von dieser Regel abweichen. Wenn eine zeitnahe Auszahlung der Aufwandsentschädigung für Sie wichtig ist, dann teilen Sie uns dies bitte mit.
3.6. Kommunikation, Reflexion, Planbarkeit
Als Übungsleiter*in werden Sie gebraucht, dies ist der Schlüssel für Ihre Zuverlässigkeit. Wir bitten Sie um eine zuverlässige Einsatzplanung im Sinne des/der zu Unterstützenden. Das bedeutet nicht, dass Sie jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Vielmehr appellieren wir an deutliche Kommunikation gemeinsam mit dem/der zu Unterstützenden. Auch wenn Sie eine freiwillige Tätigkeit ausüben, ist diese an Verbindlichkeiten geknüpft.
Vermeiden Sie vage Vereinbarungen. Dies ist weder zielführend noch erforderlich, denn Freiwilligkeit liegt auch darin, eine verbindliche Einsatzzusage entweder zu verweigern oder diese zu geben und dann auch einzuhalten. Probleme mit dem/der zu Unterstützenden oder auch Kritikpunkte an der Begleitung durch die hauptamtlich im Verein Tätigen können Sie jederzeit äußern. Im Gespräch lassen sich die meisten Probleme lösen oder zumindest leichter behandeln.

4. Selbstmanagement im Rahmen der Tätigkeit als Übungsleiter*in
Mit Ihrer Tätigkeit als Übungsleiter*in geben Sie Zeit, nicht selten neben dem Beruf oder anderen Verpflichtungen. Mit Ihrer Tätigkeit üben Sie eine bestimmte Rolle aus und auch eine Motivation steht hinter Ihrem Engagement. In der Regel gibt es unterschiedliche Erwartungshaltungen des/der zu Unterstützenden und von Ihnen als Helfer*in. Klären Sie die Erwartungen gemeinsam mit der Person, die Sie unterstützen, um Missverständnisse zu vermeiden. Reden Sie mit der pädagogischen Leitung, aber vor allem mit dem/der zu Unterstützenden und gegebenenfalls mit dessen Angehörigen über einen individuellen Einsatzauftrag. Der generelle Einsatzauftrag ist mit der Aufnahme als Übungsleiter*in durch die AUiA bereits erfolgt.
5. Quellen
- Allensbacher Markt- und Werbeträgeranalyse (2019): Anzahl der Personen in Deutschland, die ehrenamtlich tätig sind, von 2015 bis 2019. URL: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/173632/ umfrage/verbreitung-ehrenamtlicher-arbeit/ (zuletzt aufgerufen am 18.09.2019).
- Bundesministerium Familie, Senioren, Frauen und Jugend (2014): Freiwilliges Engagement in Deutschland. Der Deutsche Freiwilligensurvey 2014. Julia Simonson, Claudia Vogel & Clemens Tesch-Römer (Hrsg.). Berlin: DZA.
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.) (2015): Kooperation von Haupt- und Ehrenamtlichen als Gestaltungsaufgabe – Ein Leitfaden für die Praxis. Berlin: Publikationsversand der Bundesregierung.
- GKV –Spitzenverband und Verband der privaten Krankenkassen e.V.(2016): Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. zur Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, ehrenamtlichen Strukturen und der Selbsthilfe sowie von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen nach § 45c Abs. 7 SGB XI i. V. m. § 45d SGB XI sowie zur Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Abs. 9 SGB XI vom 24.07.2002 in der Fassung vom 05.12.2016.
- Hackl, J.(2014): Persönliche Assistenz und Lebensqualität bei körperlicher Behinderung: Herausforderungen und Schwierigkeiten. Hamburg: Diplomica Verlag GmbH.
- MOBILE Selbstbestimmt Leben Behinderter e.V. (Hrsg.) (2001): Handbuch Selbstbestimmt Leben mit Persönlicher Assistenz: Ein Schulungskonzept für AssistenznehmerInnen Band A. Neu-Ulm: AG SPAK Bücher.
- MOBILE Selbstbestimmt Leben Behinderter e.V./Zentrum für selbstbestimmtes Leben (Hrsg.) (2001): Selbstbestimmt Leben mit Persönlicher Assistenz: Ein Schulungskonzept für Persönliche AssistentInnen Band B. Dortmund und Köln: AG SPAK Bücher.