3. Organisatorische und rechtliche Rahmenbedingungen für unsere Übungsleiter*innen

3.2. Übungsleiter*in - gibt es doch nur auf dem Sportplatz, oder?

Nein - aber was ist eigentlich der Unterschied zwischen Ehrenamt und Übungsleiter*in? Das Ehrenamt kann diverse Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen umfassen. Zum Beispiel: Vereinsvorstand, Schatzmeister*in, Platzwart*in, Gerätewart*in, Reinigungsdienst, Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern, Ehrenamtlich tätige/r Schiedsrichter*in im Amateurbereich. Als Entschädigung für entstehende Aufwände, einschließlich der eingesetzten Zeit, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Diese ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen. Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen. Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720€ pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüberhinausgehende Beträge sind zu versteuern (§3 Nr. 26a Einkommenssteuergesetz).

Demgegenüber steht die Tätigkeit eines/r Übungsleiter*in, klassisches Beispiel ist hier die Tätigkeit als Trainerin im Sportverein. Aber auch in folgenden Bereichen arbeiten Übungsleiter*innen: Ausbildungsleiter*in, Ausbilder*in, Erzieher*in, Betreuer*in oder vergleichbare Tätigkeiten, künstlerische Tätigkeiten, Pflege und Unterstützung behinderter, kranker oder alter Menschen. Letzteres umfasst Ihr konkretes Tätigkeitsfeld als Übungsleiter*in im VSBI e.V.. Der Bezug einer pauschalen Aufwandsentschädigung ist wie im Ehrenamt an Bedingungen geknüpft. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt. Pro Person und Jahr können 3.000€ steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der, diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert (§3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz) werden. Es ist im Übrigen möglich eine Ehrenamtspauschale, und auch eine Übungsleiterpauschale zu beziehen, sofern es nicht für dieselbe Tätigkeit ist.

Wer im Rahmen der Übungsleiter*innentätigkeit für mehr als einen gemeinnützigen Verein tätig ist, muss selbst darauf achten, dass er/sie seinen jährlichen Freibetrag in der Summe der Aufwandsentschädigungen nicht überschreitet. Für die Tätigkeit beim VSBI e.V. gilt: Aus versicherungstechnischen Gründen ist ein Überschreiten des jährlichen Freibetrages von 3.000€ grundsätzlich nicht möglich.

Sie erhalten für Ihre Tätigkeit beim VSBI e.V. monatlich eine Aufwandsentschädigung. Es handelt sich hierbei um eine so genannte pauschale Aufwandsentschädigung, das heißt mit der Zahlung sind neben dem Zeitaufwand auch alle sonstigen Aufwendungen der nebenberuflich tätigen Person im Rahmen ihrer Tätigkeit abgegolten. Sie können also keine weiteren Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten, zur Abrechnung geltend machen.