1. Arbeits- und Gesundheitsschutz

1.1. Eine Unternehmer*innenpflicht Ihnen gegenüber

Ihr/e Arbeitgeber*in ist zum einen verpflichtet Sie und Ihre Kolleg*innen ausreichend zu versichern (siehe Modul 1) und zum anderen hat er/sie dafür Sorge zu tragen, dass Ihre Arbeitsbedingungen ausreichende Aufmerksamkeit und Ausstattung bedürfen.

Betrachtung:

  • Hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeit auf Ihre Gesundheit,
  • Mit dem Ziel der Prävention (Vorsorge) arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten.

Im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 2 Abs. 1 (1996) wird Arbeitsschutz wie folgt definiert: "Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit".

ArbSchG - Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

Der Gesundheitsschutz umfasst konkret definierte und gesetzlich geregelte Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Menschen. Vorsorge-, Verursacher- und Kooperationsprinzip bilden die Handlungsgrundlagen des Gesundheitsschutzes, der sich in nahezu alle Lebensbereiche erstreckt (BZgA).

In diesen Themenbereich fließen viele Gesetze und Verordnungen hinein.

Beispiele dafür sind:

  • Recht auf Urlaub,
  • Gleichbehandlung,
  • Regeln zu den Arbeitszeiten (also auch den Pausen),
  • Mutterschutz,
  • Infektionsschutzgesetz,
  • Unfallverhütung (Vorschriften),
  • Verkehrssicherheit,

um nur Einige zu nennen.

Für die Einhaltung und Gestaltung der Prozesse im Unternehmen sollte es immer eine ernannte Person geben, die die Verantwortung für den Schutz des/der Mitarbeiter*in trägt. Umso kleiner die Organisation, desto öfter ist es der/die Chef*in selbst.

Im Eigeninteresse reduziert jede/r Unternehmer*in damit mögliche Haftungsansprüche.